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Was ist eine Erbschaft ?
In Deutschland gibt es drei Erbrechtstitel, die jemanden berechtigen, zu erben: den Erbvertrag, das Testament und die gesetzliche Erbfolge. Diese drei Berufungsgründe sind nach der „rechtlichen Stärke“ gereiht; in der Praxis dominiert jedoch in der Häufigkeit die gesetzliche Erbfolge, da in vielen Fällen kein Testament oder Erbvertrag errichtet wird.
Ein Erbvertrag
Dieser Vertrag kann nur zwischen Ehegatten in Notariatsaktform über drei Viertel des Nachlasses geschlossen werden. Der Erbvertrag ist verbindlich und kann nur einvernehmlich abgeändert oder aufgelöst werden. Über das restliche Viertel kann frei verfügt werden; in Ermangelung eines Testaments kommt die gesetzliche Erbfolge über den im Erbvertrag nicht geregelten Teil zum Zug.
Letztwillige Verfügung
Erstellt der Erblasser ein gültiges Testament, wird der Nachlass nach diesem an die Erben aufgeteilt. Dabei ist der Pflichtteil zu berücksichtigen.
Die Pflichtteilsberechtigten (Nachkommen, Eltern, Ehegatte) haben jedenfalls einen bestimmten Anteil aus dem Nachlass des Verstorbenen zu erhalten. Wurde ein Pflichtteilsberechtigter nicht im Testament bedacht, hat er einen Geldanspruch gegen den eingesetzten Erben. Der Pflichtteil für Ehepartner und Kinder beträgt 50% des Erbes bzw. ein Drittel bei Eltern. Über das verbleibende Erbe kann der Erblasser frei bestimmen. Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben Enterbte, dafür muss jedoch (mindestens) einer der folgenden spezifischen Gründe vorliegen.
der Erblasser wurde in einer Notlage im Stich gelassen wenn: der betroffene Erbe wurde wegen Vorsatz zu lebenslanger oder einer mindestens 20-jährigen Haft verurteilt
Führung eines sittenwidrigen Lebenswandels
die eheliche Beistandspflicht wurde grob vernachlässigt
Erbunwürdigkeit wegen einer gerichtlich strafbaren und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen den Erblasser
sonstige gröbliche Vernachlässigung familiärer Pflichten
verbotene Einflussnahme (Zwang, Betrug) bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung.
Gesetzliche Erbfolge
Diese kommt zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht, nicht gültig oder nicht über den gesamten Nachlass eine letztwillige Verfügung getroffen hat.
Sollte also kein oder nur ein ungültiges Testament vorliegen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Wenn im Testament nur über einen Teil des Nachlasses verfügt wurde, oder ein Erbvertrag geschlossen und über das restliche Viertel nicht testiert wurde, wird der verbleibende Teil nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.
Gesetzliche Erben sind Personen, welche mit der verstorbenen Person in nächster Linie verwandt sind:
Zur ersten Linie zählen Kinder der verstorbenen Person, sowie deren Kinder und Enkel.
Zur zweiten Linie zählen Mutter und Vater, sowie deren Nachkömmlinge.
Zur dritten Linie zählen Großeltern, sowie deren Kinder und Enkelkinder.
Zur vierten Linie zählen Urgroßeltern (aber nicht mehr deren Nachkommen).
Sollte eine Person der oben genannten Linien bereits verstorben sein, so erben deren Nachkommen genau den Teil, den diese Person erhalten hätte (Repräsentation).
Heimfallsrecht
Sollten weder der Ehegatte noch Verwandten noch sonst irgendjemand Erbberechtigter mehr zu finden sein, ist der Nachlass somit erblos und fällt dem Staat als ultima ratioanheim.
Verlassenschaftsverfahren
Im Todesfall findet ein Verlassenschaftsverfahren statt, das mit der Einantwortung abschließt.
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